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Kosten

Ist guter Rat teuer?

 

Wir werden Sie zu Beginn eines Mandats über die voraussichtlich entstehenden Kosten informieren. Dies ist für uns eine Selbstverständlichkeit. Wir berechnen unsere Gebühren regelmäßig nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), dass die Mindestgebühren für die anwaltlichen Tätigkeiten unter Berücksichtigung des Streitwertes verbindlich festlegt und im Falle des Eintretens einer Rechtsschutzversicherung die Kostentragung durch die Versicherung gewährleistet. Den Schriftverkehr mit der Rechtsschutzversicherung übernehmen wir dabei ohne zusätzliche Kosten gern für Sie.

 

Sind Sie Verbraucher und kann Ihr Problem mit einer Beratung ohne weitere Tätigkeit erledigt werden, z.B. eine gerichtliche Auseinandersetzung vermieden werden, so ist das Honorar für die sogenannte Erstberatung auf den Betrag von 190,00 € netto begrenzt. Die konkrete Festsetzung der Gebühr bis zu dieser Höchstgrenze richtet sich nach dem Einzelfall unter Berücksichtigung der Bedeutung der Angelegenheit für Sie, dem Zeitaufwand für uns, dem Umfang der Beratung und den konkreten Umständen des Einzelfalles und wird mit Ihnen persönlich besprochen und festgelegt.

 

Für eine Erstberatung bei Trennung und Scheidung berechnet Frau Rechtsanwältin Wendler in der Regel 50,-- € zzgl. Mehrwertsteuer, es sei denn, es besteht ein Anspruch auf Beratungshilfe.

 

In einigen Angelegenheiten, insbesondere im Rahmen der Vertragsgestaltung (z.B. Arbeits- und Aufhebungsverträge im Arbeitsrecht, Eheverträge oder Scheidungsfolgevereinbarungen im Familienrecht, Satzungen etc im Gesellschaftsrecht) berechnen wir unsere Gebühren häufig nicht nach einem Gegenstandswert sondern im Sinne der besseren Nachvollziehbarkeit nach dem zeitlichen Aufwand im Rahmen von Stundenvereinbarungen. Wir werden dies bei Mandatserteilung mit Ihnen besprechen und gegebenenfalls eine schriftliche Vergütungsvereinbarung treffen.

 

Soweit Sie nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind, die Kosten angemessener rechtlicher Beratung und Interessenvertretung selbst zu tragen, kommt die Kostentragung über die Bewilligung von Beratungshilfe (außergerichtliche Beratung und anwaltliche Tätigkeit) und/oder Prozesskostenhilfe (gerichtliche Interessenvertretung) bzw. Verfahrenskostenhilfe (Verfahren freiwilliger Gerichtsbarkeit) in Betracht. Die Formulare zur Beantragung können Sie gern hier herunterladen.