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Aktuell Juli 2021! Umgangsrecht des leiblichen Vaters.

In Bezug auf die Vaterschaft für ein Kind unterscheidet das deutsche Recht zwischen biologischer und rechtlischer Vaterschaft. Das Umgangsrecht für ein Kind steht dem rechtlichen Vater grundsätzlich und ohne besondere Prüfung zu. Der biologische Vater, der die Vaterschaft nicht anerkannt hat, der mit der Mutter zum Zeitunkt der Geburt nicht verheiratet war oder dessen Vaterschaft durch Adoption erloschen ist, ist nicht rechtlicher Vater. Ihm steht aber ebenfalls ein Umgangsrecht zu, aber nur dann, wenn dies dem Kindeswohl dient. Diese Voraussetzung muss das Familiengericht ausdrücklich prüfen. Diese Regelung gilt auch für einen so genannten privaten Samenspender, also einen Mann, der eine Schwangerschaft außerhalb einer ärztlich assistierten künstlichen Befruchtung ermöglicht hat. Das hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 16. Juni 2021 festgestellt, welche am 19. Juli 2021 veröffentlich worden ist (AZ: XII ZB 58/20).

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