Glossar - Begriffe Erklärungen

Glossar

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V:
Verbraucher
Verfahrenkostenhilfe
Versorgungsausgleich
Verwirkung
 
Verwirkung
Ansprüche unterliegen grundsätzlich der Verjährung. Die regelmäßige Verjährungszeit beträgt 3 Jahre. Ansprüche können aber auch verwirken. D.h., dass sie nicht mehr durchsetzbar sind, obwohl die Verjährungszeit noch nicht abgelaufen ist. Das hängt von einem bestimmten Zeitablauf und von bestimmten Umständen ab. Im Unterhaltsrecht z.B. können Unterhaltsansprüche verwirkt sein, welche älter als 1 Jahr sind. 
 



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