Recht einer Person, (regelmäßigen) Umgang mit einem minderjährigen Kind zu pflegen. Umgangsberechtigt ist der Elternteil, bei dem das Kind nach der Trennung der Eltern nicht lebt. Umgangsberechtigt können auch nahestehende Verwandte, z.B. Geschwister und Großeltern, und andere Personen, z.B. der „soziale“ Elternteil, sein. |