Sozialversicherungspflicht von Lehrenden ?!
Sowohl das sog. Herrenberg-Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 28.06.2022 (Az: B 12 R 3/20 R) als auch das Göttingen-Urteil des BSG vom 05.11.2024 (B 12 BA 3/23 R) bestätigen, dass es weder eine höchstrichterliche „Sonderrechtsprechung“ zu den maßgeblichen Kriterien für die Einstufung einer Lehrtätigkeit als selbständig und damit nicht sozialversicherungspflichtig gibt, noch dass eine langjährige Rechtsprechung besteht, nach der eine Lehrtätigkeit bei entsprechender Parteivereinbarung stets als nicht abhängige Beschäftigung anzusehen und somit nicht sozialversicherungspflichtig ist. Nach dem BSG ist vielmehr jeweils eine konkrete Einzelfallentscheidung nach den allgemein gültigen Kriterien vorzunehmen. Ein etwaiges Vertrauen der Vertragspartner ist auch bei einer über viele Jahre als selbständig – sozialversicherungsfrei – angenommene und praktizierte Tätigkeit nicht geschützt.
Diese Rechtsprechung führt bei Lehrenden und Bildungseinrichtungen zu großer Unsicherheit und ist für beide mit erheblichen wirtschaftlichen Risiken verbunden: während die Bildungseinrichtungen im Falle eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses mit den rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen belastet werden und sich allenfalls einen Anteil von den Lehrenden „zurückholen“ können, sind die Lehrenden dem Risiko steuerlicher Nachforderungen ausgesetzt.
Aktuell gibt die Übergangsregelung des § 127 SGB IV die Möglichkeit bis zum 31.12.2026 sicherzustellen, dass der Einsatz von Lehrenden als selbständige, nicht abhängige Beschäftigung zu werten ist und damit keine Sozialversicherungspflicht besteht. Voraussetzung ist, dass die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen sind und die lehrende Person dem aktuell zustimmt. So kann eine gewisse Sicherheit bis zum 31.12.2026 erreicht werden. Gestaltungen über diesen Zeitraum hinaus müssen genau erwogen werden, um die wirtschaftlichen Risiken für beide Seiten angemessen berücksichtigen zu können. Die weitere rechtliche und politische Entwicklung bleibt allerdings spannend.
Dessen ungeachtet, kann für den selbständig tätig Lehrenden auch gemäß § 2 SGB VI bestehen und eine Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung begründen. Dies ist ebenfalls zu beachten.
Gern berate ich Sie im persönlichen Gespräch ausführlich unter Berücksichtigung Ihres Einzelfalles zu dieser komplexen und sehr weitreichenden Thematik.
Anja M. Martin.
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