Vergütung freigestellter Betriebsratsmitglieder

Nachdem die Vergütungen freigestellter Betriebsratsmitglieder in den letzten Jahren immer wieder Gegenstand arbeitsgerichtlicher Entscheidungen waren, wurden die maßgeblichen Regelungen des § 37 Abs. 4 S. 3 BetrVG und § 78 Abs. 2 BetrVG nunmehr ergänzt:

Zunächst ist zur Festlegung der Vergleichsgruppe auf den Beginn der Amtszeit des Betriebsratsmitgliedes abzustellen. Bei Vorliegen sachlicher Gründe ist später eine Neubewertung vorzunehmen. 

Darüber hinaus ist geregelt, dass ein Verfahren zur Festlegung der Vergleichsgruppe von Arbeitgeber und Betriebsrat in einer Betriebsvereinbarung möglich ist, die nur auf grobe Fehlerhaftigkeit hin gerichtlich überprüft werden kann. Die Festlegung der Vergleichspersonen kann des Weiteren durch einvernehmliche Dokumentation in Textform zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erfolgen und ist auch insoweit nur auf grobe Fehler durch ein Gericht überprüfbar.

Eine Begünstigung oder Benachteiligung liegt nicht vor, wenn das Betriebsratsmitglied über die betrieblichen Anforderungen und Kompetenzen verfügt und die Festlegung keine Ermessensfehler aufweist.

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Veröffentlichung

Mo, 23. Juni 2025

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