Neues zur sog. Fünftelregelung

Werden bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Abfindungen wegen des Wegfalls des Arbeitsplatzes und zur Wahrung des sozialen Besitzstandes an Mitarbeitende gezahlt, so können sich aus der Anwendung der Fünftelregelung (§34 EstG) erhebliche steuerliche Vorteile für die Mitarbeitenden ergeben. Bis zum 31.12.2024 war es Pflicht der Unternehmen, die Fünftelregelung im Rahmen des Lohnsteuerabzugs bei Abrechnung einer Abfindung zu berücksichtigen. Dies wird zum 01.01.2025 mit dem Wachstumschancengesetz abgeschafft, so dass die Fünftelregelung nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern geltend gemacht werden kann. Mitarbeitende tragen damit zunächst die höhere Steuerlast auf gezahlten Abfindungen und können eine steuerliche Entlastung grundsätzlich erst im Nachgang im Rahmen ihrer Steuererklärung geltend machen. Die grundsätzliche Anwendbarkeit der Fünftelregelung und die konkrete Berechnung erfolgen damit erst durch die Finanzämter.


Bei Fragen sprechen Sie gern Frau Rechtsanwältin Anja M. Martin an.

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Do, 02. Januar 2025

Weitere Meldungen

Sozialversicherungspflicht von Lehrenden ?!

Sowohl das sog. Herrenberg-Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 28.06.2022 (Az: B 12 R 3/20 ...

Vergütung freigestellter Betriebsratsmitglieder

Nachdem die Vergütungen freigestellter Betriebsratsmitglieder in den letzten Jahren immer wieder ...